1.         Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen  (siehe dazu unten: Neuregelung zur Maskenpflicht an der Gesamtschule NV).

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Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet.  Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

 

2.         Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr          

Die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend.

Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. ... In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.

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10.      Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild, (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist.

An der Gesamtschule Neukirchen-Vluyn wird empfohlen, auch ab 1. September im Unterricht noch eine MNB (Maske) zu tragen.  Ausnahmen werden mit den jeweiligen Fach- und Klassenlehrern besprochen und vereinbart. Die Schüler*innen müssen weiterhin ihre Maske für die Wege im Unterrichtsraum und für die Pausen mit sich führen.

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

die Corona-bedingte Zeit des „Lernens auf Distanz“ hat noch einmal besonders deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dass Kinder und Jugendliche ihr Lernen zunehmend auch selbst- und eigenständig strukturieren und organisieren können.

Darum werden wir das selbstständige Lernen in den höheren Jahrgängen (7-10) weiter ausbauen und den Persönlichen Übungszeiten (PÜZ) ein neues Format geben.

Der Mensabetrieb wird unter Beachtung der Corona-bedingten Vorschriften eingeschränkt wieder aufgenommen.

Das bedeutet, dass die Warmverpflegung (Mittagessen) vorerst nur für die Jahrgänge 5 bis 7 ausgegeben werden kann, dies erst ab kommenden Montag.

Für die Fünftklässler: Erster Schultag nach den Sommerferien am Donnerstag, den 13. August 2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte unserer neuen Fünftklässler,

nach einiger Bedenkzeit haben wir uns schweren Herzens gegen eine Einschulungsfeier mit Angehörigen am 12.08.2020 entschieden.  Diese Entscheidung treffen wir aufgrund der unsicheren Situation bezogen auf Hygieneregeln, Abstandsgebote und Versammlungsbedingungen. Wir haben vor, ein gemeinsames Kennenlernen bei einer anderen Gelegenheit (beispielsweise einem Grillfest) nachzuholen, sobald sich das Infektionsgeschehen entspannt hat und die Vorgaben des Landes ganz eindeutig solche größeren Feste und Feiern für die Schulgemeinschaft erlauben.

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Hier finden Sie Informationen zur Elternvertretung der Städtischen Gesamtschule Neukirchen-Vluyn

 

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